Satzung der Spielvereinigung Zehlendorf 63

 

Inhalt:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§ 3 Gliederung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Ehrenmitglieder

§ 7 Rechte und Pflichten

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 9 Maßregelung

§ 10 Organe

§ 11 Die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

§ 13 Kassenprüfer

§ 14 Aufwendungsersatz

§ 15 Haftung

§ 16 Auflösung

§ 17 Inkrafttreten

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1) Der am 1.8.1963 gegründete Betriebssportverein führt den Namen „Spielvereinigung Zehlendorf 63 (SV Zehlendorf 63) und hat seinen Sitz in Berlin.

 

1.2) Der Verein ist Mitglied im Betriebssportverband Berlin/Brandenburg und somit Mitglied in den Fachverbänden des

Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

1.3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr.1 AO), und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Landessportbund Berlin e.V. , aber auch dadurch erfolgen, daß der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

Der Zweck wird verwirklicht durch:

 

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Erwachsenen-, Wettkampf- und Seniorensport in der Sportart Tischtennis.

b) die Organisation eines geordneten Trainings- und Sportbetriebes, an dem alle Mitglieder berechtigt sind teilzunehmen.

c) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sportveranstaltungen.

d) die Stellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte und sonstiger, durch den Verein genutzter Gegenstände.

e) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

f) die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen und direkte Ansprache von Firmen und Personen).

g) die Erhebung von Beiträgen und Umlagen.

 

2.2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.3) Die Organe des Vereins (§ 10) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

2.4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

2.5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.6) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den

Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

 

2.7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 3 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw.

wahrgenommen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern.

b) passiven Mitgliedern.

c) Ehrenmitgliedern.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

5.1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

5.2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

5.3) Es gilt eine Probezeit von 1 Monat. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entsprechend § 4).

 

5.4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt.

b) Ausschluß.

c) Tod.

d) Löschung des Vereins.

 

5.5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum

Monatsende.

 

5.6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge

bestehen.

 

5.7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

 

6.1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit

einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

6.2) Eine Ehrenmitgliedschaft kann, bei vereinsschädigendem Verhalten des Ehrenmitglieds, von der Mitgliederversammlung

mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder widerrufen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

 

7.1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

7.2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

7.3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Beiträge und Umlagen unterliegen der „Bringepflicht“. Die aktuellen Beiträge und Umlagen werden in einer Beitragsordnung aufgeführt. Sie ist als Anlage Bestandteil der

Satzung.

 

7.4) Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

7.5) Bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dem Sportbetrieb und dem Vereinsleben, soweit sie nicht

innerhalb der einzelnen Abteilungen (soweit vorhanden) geklärt und geregelt werden können, entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

8.1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

8.2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

8.3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.

 

8.4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

§ 9 Maßregelung

 

9.1) Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse.

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.7.

 

9.2) Maßregelungen sind:

a) Verweis / Verwarnung / Abmahnung.

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins oder des Betriebssportverbandes.

c) Ausschluß aus dem Verein.

 

9.3) In den Fällen § 9.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen

schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung

zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

 

9.4) Im Fall § 9.1. b kann ein Ausschluß aus dem Verein ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes erfolgen.

 

9.5) Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

 

§ 10 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung.

b) der Vorstand.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

11.1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre).

d) Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre).

e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten.

f) Genehmigung des Haushaltsplanes.

g) Satzungsänderungen.

h) Beschlussfassung über Anträge.

i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 9.3).

j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 6.

k) Auflösung des Vereins.

 

11.2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muß im 1.Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

 

11.3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den

Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung an die, dem Verein zuletzt bekannte, Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

11.4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

11.5) Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

11.6) Für die Wahl des neuen Vorstands muß von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt werden. Er leitet die

Mitgliederversammlung für die Zeit der Wahl. Dabei führt er die Entlastung des bisherigen Vorstandes durch und leitet die Wahl des neuen Vorstandes. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

11.7) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem volljährigen Mitglied (§ 4)

b) vom Vorstand

 

11.8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

11.9) Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 12 Vorstand

 

12.1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden.

b) dem 2.Vorsitzenden.

c) dem Kassenwart.

d) dem Schriftführer.

e) dem Sportwart (einer pro Abteilung).

f) dem Beisitzer.

 

12.2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des 2.Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf für bestimmte Zeit Beisitzer für die Vorstandsarbeit zu ernennen und für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

12.3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der 1.Vorsitzende.

b) der 2.Vorsitzende.

c) der Kassenwart.

 

Gerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

 

12.4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für

den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

 

12.5) Der Sportwart jeder Abteilung wird nur von den anwesenden aktiven und stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung gewählt. Hier findet bei Stimmengleichheit von mehreren Bewerbern eine Stichwahl bis zur Entscheidung statt.

 

12.6) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 13 Kassenprüfer

 

13.1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

13.2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

13.3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer

Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 14 Aufwendungsersatz

 

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

 

§ 15 Haftung

 

15.1) Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

15.2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

15.3) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

 

§ 16 Auflösung

 

16.1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

16.2) Liquidatoren sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere

Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

 

16.3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2.1 dieser Satzung (Verlust der

Gemeinnützigkeit) fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form durch die Mitgliederversammlung des Vereins Spielvereinigung

Zehlendorf 63 am 18.3.2016 geändert und neugefasst worden. Sie tritt ab sofort in

Kraft.

 

Für die Richtigkeit: